SEITE 306 Jainismus gesamte Vorlesung Titel Inhalt vorige Seite Kalpa Sûtra
[Absatz geht weiter] usw. (siehe § 44, bis hin zu) überprüfen diese. Das ist kleine Feuchtigkeit. (45) (45)
17. Während dem Paggusan[1] könnte ein Mönch wünschen, die Aufenthaltsorte von Haushaltsvorständen zum Zwecke von Almosensammeln zu besuchen. Er ist nicht erlaubt zu gehen, ohne um Erlaubnis gebeten zu haben vom Lehrer oder Sub-Lehrer oder religiösen Führer, oder Sthavira, oder Leiter der Gana oder Ganadhara oder Gründer der Gana, oder wen er sonst als seinen Vorgesetzten betrachtet; er darf gehen, nachdem er eine dieser Personen (auf diese Weise) um Erlaubnis gebeten hat zu gehen: "Ich möchte mit deiner Erlaubnis häufig die Aufenthaltsorte von Haushaltsvorständen zum Zwecke von Almosensammeln besuchen." Wenn er (der Vorgesetzte) die Erlaubnis gewährt, ist einem erlaubt zu gehen; wenn nicht, ist einem nicht erlaubt zu gehen.
"Warum ist dieses gesagt worden, Herr?" Der Lehrer weiß, wie gut zu machen, was falsch gemacht worden ist." (46)
Die Gleiche Regel gilt betreffend die Besuche in Tempeln und Verlassen des Hauses für Natur zu erleichtern[2], oder irgendeinem anderen Geschäft, auch das Wandern von Dorf zu Dorf. (47)
18. Während dem Paggusan könnte ein Mönch wünschen, einige Arzneimittel einzunehmen; er ist nicht gestattet sie einzunehmen, ohne Erlaubnis zu fragen vom Lehrer, usw. (siehe § 47, bis hin zu) Gründer von der Gana; aber er darf sie einnehmen, nachdem er eine dieser Personen (auf diese Weise) um Erlaubnis gebeten hat: "Ich möchte, Herr, mit deiner Erlaubnis, irgendein Arzneimittel einnehmen , "nämlich so viel oder so oft. Wenn er, usw. (siehe § 46, bis hin zu) falsch. (48)
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