SEITE 130 Jainismus Titel Inhalt vorige Seite gesamte Vorlesung Âkârâṅga Sûtra
Wenn ein Bettler, in der Nacht oder in der Dämmerung, verlässt oder in eine kleine Unterkunft eintritt, eine mit einer kleinen Tür, eine geringe oder überfüllte Unterkunft, (er sollte vorschieben) erst seine Hand, dann seinen Fuß und sie so vorsichtig verlassen oder betreten.
Der Kevalin sagt: Das ist der Grund: Dort könnte sein ein schlecht gebundener, schlecht platzierter, schlecht befestigter, loser Regenschirm, Topf, Stab, Stock, Robe, versteckte, Lederstiefel oder Stücke von Leder, die Sramanas oder Brâhmanas gehören; und der Bettler, wenn er verlässt oder betritt (die Unterkunft) in der Nacht oder Dämmerung, könnte stolpern oder fallen; stolpernd oder fallend könnte er verletzen seine Hand oder Fuß, &c. (siehe IV, 1, 7, § 1), töten, &c., alle Arten von Lebewesen.
Daher war es gesprochen worden zu den Bettlern, &c., dass man (sollte vorschieben) zuerst die Hand, dann den Fuß und so vorsichtig verlassen oder betreten eine solche Unterkunft. (2)
Er (der Bettler) sollte an Haltmache-Plätzen, &c., fragen für einen Unterkunfts-Platz, nachdem er sich erkundigt hat, wer der Besitzer ist oder wer der Mieter ist. Er sollte um Erlaubnis fragen, den Unterkunfts-Platz in dieser Art und Weise zu benützen: "Mit Ihren Gunsten, O Langlebiger! Werden wir hier wohnen für eine Weile (für die Zeit und an der Stelle), den du abtreten wirst." (Wenn der Besitzer sollte einwenden und sagen, dass er nur für eine begrenzte Zeit die Unterkunft besitzt, oder, wenn er fragt für die Anzahl der Mönche, für die die Unterkunft gefordert ist, sollte er antworten)[1]: "Solange diese Unterkunft dir gehört (oder) aus Gründen von wie