SEITE 131 Jainismus Titel Inhalt vorige Seite gesamte Vorlesung Âkârâṅga Sûtra
vielen Gefährten-Asketen (wie dafür der Bedarf stehen sollte), werden wir die Unterkunft belegen; danach werden wir auf Wanderschaft gehen." (3)
Ein Mönch oder eine Nonne kennen vielleicht den Namen und die gotra[1] von ihm in dessen Unterkunft er lebt; in diesem Fall sollten sie nicht annehmen, Lebensmittel, &c., in diesem Haus, ob eingeladen oder nicht eingeladen, denn es ist unrein und unannehmbar. (4)
Ein Mönch oder eine Nonne sollten nicht benützen für religiöse Haltungen, &c., ein Unterkunfts-Platz, welcher vom Haushaltvorstand benützt wird, welcher entält Feuer oder Wasser; denn es ist nicht geeignet für einen weisen Mann ihn zu betreten oder verlassen, &c. (siehe II, 1, 4, § 1). (5)
Ein Mönch oder eine Nonne sollten nicht benützen für religiöse Haltungen, &c., eine Unterkunft, für die sie durch des Haushaltvorstands Aufenthaltsort durchzugehen haben, oder zu welcher es keine Straße gibt, denn es ist nicht tauglich, &c. (siehe letzter Absatz). (6)
Ein Mönch oder eine Nonne sollten nicht benützen für religiöse Haltungen, &c., eine Unterkunft, wo der Haushaltvorstand und seine Frau, &c., könnten zanken oder schimpfen, &c., gegenseitig (siehe II, 2, 1, § 9); denn es ist nicht tauglich, &c. (7)
Ein Mönch oder eine Nonne sollten nicht benützen für religiöse Haltungen, &c., eine Unterkunft, wo der Haushaltvorstand und seine Frau, &c., reiben oder salben jeder des anderen Körper mit Öl oder Ghee oder Butter oder Fett; denn es ist nicht tauglich, &c (8)
Ein Mönch oder eine Nonne sollten nicht benützen für religiöse Haltungen, &c., eine Unterkunft, wo der Haushaltvorstand und seine Frau, &c., reiben oder waschen jeder des andern Körper mit Duftstoffen oder gemahlenen Drogen, Pulver, lodhra, &c. (siehe II, 2, 1, § 8), denn es ist nicht tauglich, &c. (9)
Ein Mönch oder eine Nonne sollten nicht benützen für religiöse Haltungen, &c., eine Unterkunft, wo der Haushaltvorstand oder seine