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[Absatz geht weiter] Noch sollte er (seine Sachen) zurückfordern durch Anflehen (der Diebe), oder durch Falten der Hände, oder durch Bewegen ihres Mitgefühls, sondern durch religiöse Ermahnung oder durch Schweigen. (15)

Wenn die Diebe, entschliessen es selbst zu tun, ihn schikanieren, usw., seine Kleider abreißen, usw., sollte er auf eine Information im Dorf oder im Palast des Königs verzichten; noch sollte er zu einem Laien gehen und sagen: "O langlebiger Haushaltsvorstand! diese Diebe, beschlossen (die Beraubung) selbst zu tun, haben mich schikaniert, usw., sie haben meine Kleider abgerissen, usw." Er sollte weder so denken, noch so sprechen, aber ungestört, usw. (siehe § 13).

Dies ist die ganze Pflicht, usw.

So sage ich. (16)

Ende der dritten Vorlesung, genannt GEHEN.

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