SEITE 171 Jainismus Titel Inhalt vorige Seite gesamte Vorlesung Âkârâṅga Sûtra
"Ich werde zu einem Sramana werden, der kein Haus besitzt, kein Eigentum, keine Kinder, kein Vieh, der isst, was andere ihm geben; ich werde keine sündhafte Handlung begehen; Meister, ich verzichte irgendetwas anzunehmen, das nicht gegeben worden ist." Nachdem er solche Gelübde getroffen hat, sollte (ein Bettler) nicht, beim Eintreten in ein Dorf oder unbehelligte Stadt, &c., sich selbst nehmen, oder andere veranlassen zu nehmen oder anderen erlauben zu nehmen, was nicht gegeben worden ist. Ein Bettler sollte nicht nehmen oder aneignen irgendeinen Besitz, nämlich einen Schirm[3] oder Gefäss oder Stab, &c. (siehe II, 2, 3, § 2), von diesen Mönchen mit denen er zusammen bleibt, ohne ihre Erlaubnis zu erhalten, und ohne kontrolliert und gewischt (den Gegenstand in Frage); aber wenn er ihre Zustimmung erhalten hat und kontrolliert und gewischt hat (den Gegenstand in Frage), kann er nehmen oder es sich aneignen[4]. (1)
Er kann betteln für Wohnsitz in einem Reisenden-Heim, &c.
[1] Kûda
[2] Oggahapadimâ
[3] Der Kommentator (Sîlâṅka) stellt fest, dass den Mönche in Kuṅkanadesa, &c., erlaubt war Schirme zu tragen, wegen der starken Regenfälle in diesem Land
[4] Oginheggâ vâ pagginheggâ vâ. Die Kommentatoren erklären diese Worte "um für einmal zu nehmen" (sakrit) und "immer wieder zu nehmen" (anekasas). Später der Guzerati Kommentator erklärt ogginheggâ durch Magier, "er sollte fragen."