SEITE 173 Jainismus Titel Inhalt vorige Seite gesamte Vorlesung Âkârâṅga Sûtra
wenn er das gemacht hat, für einen der oben genannten Artikel, sollte er mit diesem Artikel dorthin gehen (wo der Hausherr, &c., ist), und seine Hände ausstrecken oder den Artikel auf den Boden legen, so sollte er, nach Überprüfung, sagen: "Hier ist es! hier ist es!" Aber er sollte es nicht mit seiner eigenen Hand in die Hand des Haushaltsvorstands legen. (5)
Ein Mönch oder eine Nonne sollte nicht in Besitz nehmen von irgendetwas[1] auf dem nackten Boden, auf nassem Boden, wo es Eier, &c. gibt; noch auf Säulen oder solch einem über-dem Boden Ort (II, 2, 1, § 7); noch an einer Wand, &c.; noch auf dem Strunk eines Baumes, &c.; noch, wo der Haushaltsvorstand oder Feuer oder Wasser, oder Frauen oder Kinder oder Tiere sind, und wo es nicht passend ist für einen weisen Mann ein- oder auszugehen, &c., noch zu meditieren über das Gesetz; noch, wo sie durch des Haushaltsvorstands Wohnsitz oder seiner Frau durchgehen müssen oder wohin es keine Straßen gibt, und wo es nicht passend ist, &c.; noch wo der Haushaltsvorstand oder seine Frau, &c., zanken oder einander beschimpfen, &c. (siehe II, 2, 1, § 9, und 3, § 7); noch wo sie jeder des anderen Körper reiben oder salben mit Öl oder Ghee oder Butter oder Fett; noch, wo sie ein Bad nehmen, &c.; noch wo sie nackt umhergehen, &c. (alles wie in II, 2, 3, §§ 7-12).
Dies ist die gesamte Pflicht, &c.
So sage ich. (6-12)
Zweite Lektion/Lehre.
Er kann betteln für einen Wohnsitz in einem Reisendem Heim, &c. (siehe II, 1, 8, § 2), nachdem er nachgedacht hat (auf seine Eignung); er sollte um Erlaubnis fragen, davon Besitz zu nehmen