SEITE 174                                                                           Jainismus  Titel Inhalt vorige Seite gesamte Vorlesung                                                         Âkârâga Sûtra

vom Besitzer oder dem Verwalter dieses Ortes: "Tatsächlich, O Langlebiger! für die Zeit und den Raum den du uns überlässt, werden wir hier wohnen[1]" &c. (siehe Punkt 1, § 2). Nun, was weiter nachdem der Ort in Besitz genommen ist? Er sollte nicht entfernen, von draußen nach drinnen, oder umgekehrt, irgendeinen Regenschirm oder Stock, &c. (siehe II, 2, 3, § 2), gehörend Sramanas oder Brâhmanas (früher dort niedergelassen); noch sollte er eine schlafende Person aufwecken, noch beleidigen oder belästigen die (Insassen). (1)

Ein Mönch oder eine Nonne könnten wünschen zu einem Mango Park zu gehen; sie sollten dann des Eigentümers oder Verwalters Erlaubnis fragen (in der Art und Weise wie oben beschrieben). Now what further after the place is taken possession of? Nun, was weiter nachdem vom Ort Besitz genommen ist? Dann könnten sie begehren eine Mango zu essen. Wenn der Mönch oder Nonne wahrnehmen, dass die Mango bedeckt ist mit Eiern, Lebewesen, &c. (siehe II, 1, 1, § 2), sollten sie sie nicht nehmen; denn sie ist unrein, &c. (2)

Wenn der Mönch oder die Nonne wahrnehmen, dass die Mango frei ist von Eiern, Lebewesen, &c., aber nicht angeknabbert durch Tiere, noch verletzt, sollten sie sie nicht nehmen; denn es ist unrein, &c. Aber wenn sie sehen, dass die Mango frei ist von Eiern, Lebewesen, &c., und ist angeknabbert von Tieren und verletzt, dann können sie sie nehmen; denn sie ist rein, &c.[2] (3)

Der Mönch könnte zu essen oder saugen wünschen eine Hälfte einer Mango oder einer Mangos Schale oder Schelfe oder Saft oder kleinere Partikel. Wenn der Mönch oder die Nonne wahrnehmen, dass die oben aufgezählten Dinge mit Eiern oder Lebewesen bedeckt sind, sollten sie sie nicht nehmen; denn sie sind unrein, &c. Aber sie können sie nehmen, wenn sie

nächste SEITE 175


 

[1] § 2 der vorhergehenden Lektion wird wiederholt, Wort für Wort.

[2] Siehe II, 1, 1, §§ 3, 4