SEITE 183b [Absatz geht weiter] Jainismus Titel Inhalt vorige Seite gesamte Vorlesung Âkârâṅga Sûtra
Ein Mönch oder eine Nonne sollten nicht beschliessen zu gehen, wo sie Klänge einer Mridaṅga, Nandîmridaṅga, or Ghallarî[2], oder solche-ähnliche verschiedene Klänge von Trommeln hören. (1)
Wenn ein Mönch oder eine Nonne irgendwelche Klänge hören, nämlich von der Vinâ, Vipamkî, Vadvîsaka, Tunaka, Panaka, Tumbavînikâ, oder Dhamkuna, sollten sie nicht beschliessen zu gehen, wo sie irgendwelche solch-ähnlichen verschiedenen Klänge von Saiteninstrumenten hören. (2)
Die gleichen Vorschriften gelten für Klänge von Pauken, nämlich von der Tâla, Lattiyâ, Gohiyâ[3], oder Kirikiriyâ; (3)