SEITE 184 Jainismus Titel Inhalt vorige Seite gesamte Vorlesung Âkârâṅga Sûtra
Auch zu Klängen von Wind-Instrumenten, nämlich die Muschel, Flöte, Kharamukhî, oder Piripiriyâ. (4)
Ein[1] Mönch oder eine Nonne sollten nicht um des Klänge Hörens willen, zu Wänden oder Gräben, &c. gehen (siehe II, 3, 3, §§ 1 und 2); (5)
Noch zu Sümpfen, Weidegründe, Dickichte, Gehölz, Burgen im Gehölz, Bergen, Festungen in den Bergen; (6)
Noch zu Dörfern, Städte, Märkten, oder einer Hauptstadt, Einsiedeleien, Cities, Halteplätzen für Karawanen; (7)
Noch zu Gärten, Parks, Gehölz, Wälder, Tempel, Versammlungshallen, Brunnen, (8)
Noch zu Türmen, Wegen, Türen, oder Stadttoren; (9) Noch wo sich drei oder vier Straßen treffen, noch zu Innenhöfen oder Plätzen; (10)
Noch zu Stallungen (oder Nestern) von Büffeln, Rindern, Pferden, Elefanten, &c. (siehe 10, § 12); (11)
Noch zu Orten, wo Büffel, Stiere, Pferde, &c., kämpfen; (12)
Noch zu Orten, wo Geschichten-Erzähler oder Akrobaten auftreten, oder wo kontinuierlich Geschichten-Erzählen, dramatisches Schauspiele, Gesang, Musik, Vorführung auf der Vinâ, schlagen der Zeit, das Spielen auf der Tûrya, geschicktes Spielen auf der Pataha vor sich gehen; (14)
Noch zu Orten, wo Streitereien, Schlägereien, Aufstände, Konflikte zwischen zwei Königreichen, anarchische oder revolutionäre Störungen auftreten; (15)
[1] Der Anfang, "Wenn ein Mönch oder eine Nonne bestimmte Klänge irgendwo hören, nämlich," und das Ende, "sollten sie nicht beschliessen, an dergleichen oder andere Orte um des Klänge Hörens willen zu gehen," sind im Text wiederholt in allen, §§ 5-16. In der Übersetzung ist der Text etwas gekürzt worden.