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ÂKÂRÂGA SÛTRA.

Zweites Buch.

Zweiter Teil.

Dreizehnte Vorlesung,

genannt
MEDIZINISCHE PFLEGE[1].

Man sollte weder erfreut sein mit noch verbieten die (der) Handlung von anderen, welche sich auf sich selbst bezieht, und Karman produziert.

Man sollte weder erfreut sein mit noch es verbieten[2];

Wenn ein anderer (d.h. ein Haushaltvorstand) wischt [oder reibt] des Bettlers Füße; (1)

Wenn er sie knetet oder streichelt; (2) Wenn er sie berührt oder bemalt, (3)

Wenn er sie anschmiert oder salbt mit Öl, Ghee, oder Knochenmark, (4)

Wenn er sie reibt oder wäscht mit Lodhra, gemahlenen Drogen, Pulver, oder Farbstoff, (5)

Wenn er sie besprüht oder wäscht mit heißem oder kaltem Wasser; (6)

Wenn er sie reibt oder salbt mit jeder Art von Salbe, (7)

Wenn er sie parfümiert oder mit irgendeiner Art von Weihrauch beräuchert; (8)

Wenn er von ihnen einen Splitter oder Dorn herauszieht oder entfernt; (9)

Wenn er von ihnen Eiter oder Blut herauszieht oder entfernt. (10)

Wenn er wischt oder reibt des Bettlers Körper, &c.[3] (siehe §§ 2-8 zu), wenn er ihn mit jeder Art von Weihrauch oder Parfums beräuchert. (11)

Wenn er eine Wunde reinigt oder reibt in (des Bettlers)

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[1] Titel gewählt nach eigenem Gutdünken [6. der sieben Vorlesungen ΑΏ]

[2] In dem Text wiederholen sich diese Worte nach jedem Sûtra in §§ 1-10

[3] Der Text gibt das Ganze in extenso (in extenso = ausführlich, wortreich, weitschweifig [ΑΏ])