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Man sollte weder erfreut sein mit noch verbieten die (der) Handlung von anderen, welche sich auf sich selbst bezieht, und Karman produziert.
Man sollte weder erfreut sein mit noch es verbieten[2];
Wenn ein anderer (d.h. ein Haushaltvorstand) wischt [oder reibt] des Bettlers Füße; (1)
Wenn er sie knetet oder streichelt; (2) Wenn er sie berührt oder bemalt, (3)
Wenn er sie anschmiert oder salbt mit Öl, Ghee, oder Knochenmark, (4)
Wenn er sie reibt oder wäscht mit Lodhra, gemahlenen Drogen, Pulver, oder Farbstoff, (5)
Wenn er sie besprüht oder wäscht mit heißem oder kaltem Wasser; (6)
Wenn er sie reibt oder salbt mit jeder Art von Salbe, (7)
Wenn er sie parfümiert oder mit irgendeiner Art von Weihrauch beräuchert; (8)
Wenn er von ihnen einen Splitter oder Dorn herauszieht oder entfernt; (9)
Wenn er von ihnen Eiter oder Blut herauszieht oder entfernt. (10)
Wenn er wischt oder reibt des Bettlers Körper, &c.[3] (siehe §§ 2-8 zu), wenn er ihn mit jeder Art von Weihrauch oder Parfums beräuchert. (11)
Wenn er eine Wunde reinigt oder reibt in (des Bettlers)
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Körper (&c.[4], bis hinunter zu), wenn er sie mit heißem oder kaltem Wasser sprenkelt oder wäscht; (12)
Wenn er sie mit einem scharfen Instrument schneidet oder einschneidet; wenn nachdem so getan, er von ihr Eiter oder Blut herauszieht oder entfernt. (13)
Wenn er abwischt oder reibt ein Furunkel, Abszeß, Geschwür, oder Fistel (&c., bis hinunter zu), wenn er es mit einem scharfen Instrument schneidet oder einschneidet; wenn nachdem so getan, er von ihm Eiter oder Blut herauszieht oder entfernt; (14)
Wenn er entfernt, oder wegwischt, den Schweiß und Unreinheit auf seinem Körper; (15)
Wenn er entfernt, oder wegwischt, die Erde von seinen Augen, Ohren, Zähnen, oder Nägeln. (16)
Wenn er schneidet oder herrichtet das lange Haar von seinem Kopf oder seinen Augenbrauen oder seinen Achselhöhlen; (17)
Wenn er entfernt, oder wegwischt, die Nisse oder Läuse von seinem Kopf. (18)
Man sollte weder erfreut sein damit noch es verbieten, wenn der andere, sitzend in der Aṅka oder Paryaṅka Haltung, wischt oder reibt (des Bettlers) Füße; auf diese Weise die §§ 1-18 sollten hier wiederholt werden. (19)
Man sollte weder erfreut sein damit noch es verbieten, wenn der andere, sitzend in der Aṅka oder Paryaṅka Haltung, befestigt oder anbindet eine Halskette von vielen oder wenigen Reihen, eine Halskette hängend hinunter über die Brust, ein Halsband, ein Diadem, einen Kranz, eine goldene Kordel; (20)
Wenn der andere ihn führend zu, oder ihn behandelt in einem Garten oder einem Park, abwischt oder reibt (des Bettlers) Füße, &c. (alles wie oben); ebenfalls mit gegenseitig erfolgten Handlungen. (21)
Man sollte weder erfreut sein damit noch es verbieten, wenn der andere versucht ihn zu heilen durch reinen Liebreiz;
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Wenn der andere versucht ihn zu heilen durch unreine Zauberworte;
Wenn er versucht, ihn zu heilen, aufgrabend und schneidend, um eines kranken Mönchs willen, lebende Knollen, Wurzeln, Rinde, oder Sprossen. (22)
Denn Empfindung ist das Ergebnis von früheren Handlungen; alle Arten von lebenden Wesen erfahren Empfindung.
Dies ist die gesamte Pflicht, &c.
So sage ich. (23)
Ende der dreizehnten Vorlesung, der SECHSTEN VORLESUNG der so genannten "SIEBEN VORLESUNGEN" genannt MEDIZINISCHE PFLEGE
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