Jaina Sutras, Teil II (SBE22)
, übersetzt in Enlisch von
Hermann Jacobi, [1884 a.D.], at sacred-texts.com
In Deutsch von ΑΏ [2009 a.D.]
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Wenn ein Mönch oder eine Nonne wünscht religiöse Haltungen[3] auszuführen, sollten sie in ein Dorf oder eine unbehelligte Stadt, &c. eintreten; wenn sie in sie eingetreten sind, sollten sie einen Platz, welcher angesteckt ist von Eiern oder Lebewesen, &c. nicht annehmen, auch wenn er angeboten wird; denn eine solche Stelle ist unrein und unannehmbar. Alles, was gesagt worden ist über Lager (in der zweiten Vorlesung) sollte hier auf diese Weise wiederholt werden, so weit wie bis "Wasser-Pflanzen" (II, 2, 1, § 5). (1)
Um von diese Gelegenheiten zur Sünde zu vermeiden, kann ein Bettler eine dieser vier Regeln für die Ausführung von religiösen Haltungen wählen.
Dies ist die erste Regel:
Ich soll wählen etwas Unbelebtes[4], und dagegen lehnen; die Position des Körpers ändernd, und ein wenig umher bewegend, soll ich dort stehen.
Dies ist die erste Regel. (2)
Nun folgt die zweite Regel:
Ich soll wählen etwas Unbelebtes, und
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dagegen lehnen; die Position des Körpers ändernd, aber nicht ein wenig umher bewegend, soll ich dort stehen. Dies ist die zweite Regel. (3)
Nun folgt die dritte Regel:
Ich soll wählen etwas Unbelebtes, und dagegen lehnen; nicht die Position des Körpers ändernd, noch ein wenig umher bewegend, soll ich dort stehen.
Dies ist die dritte Regel. (4)
Nun folgt die vierte Regel:
Ich soll wählen etwas Unbelebtes, aber ich soll nicht dagegen lehnen; nicht die Position des Körpers ändernd, noch ein wenig umher bewegend, soll ich dort stehen. Verlassend die Pflege des Körpers, verlassend die Pflege der Haare des Kopfes, Bart, und die anderen Teile des Körpers, der Nägel, vollkommen regungslos, werde ich dort stehen.
Dies ist die vierte Regel. (5)
Einer der eine dieser vier Regeln übernommen hat, &c. (siehe II, 1, 11, § 12).
Dies ist die gesamte Pflicht, &c.
So sage ich.
Ende der achten Vorlesung, der ERSTEN VORLESUNG der so genannten "SIEBEN VORLESUNGEN“, genannt DIE SIEBEN VORLESUNGEN.
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