SEITE 163 Jainismus Titel Inhalt vorige Seite gesamte Vorlesung Âkârâṅga Sûtra
Wenn man das weiß, sollte er sich an eine abgelegenen Ort begeben, und vorsichtig seine Kleider lüften oder trocknen, dort auf einen Haufen Asche oder Knochen, &c. (siehe II, 1, 1, § 1), welchen er wiederholt kontrolliert und gereinigt hat.
Dies ist die gesamte Pflicht, &c.
So sage ich. (23)
Zweite Lektion/Lehre.
Ein Mönch oder eine Nonne sollte für annehmbare Kleider betteln, und sie in diesem Zustand tragen, in dem sie sie erhalten; sie sollten sie weder waschen oder färben, noch sollten sie gewaschene oder gefärbte Kleidung tragen, noch (sollten sie) (ihre Kleider) verbergen, wenn sie durch andere Dörfer gehen, achtlos über Kleidung werden. Dies ist die gesamte Pflicht für einen Bettler, der Kleidung trägt[1].
Ein Mönch oder eine Nonne, wenn sie im Interesse von Almosen, in den Aufenthaltsort eines Haushaltsvorstands eintreten wollen, sollten es so ausgestattet mit allen ihren Kleidern tun; in der gleichen Weise sollten sie gehen zu den aus-der-Tür Platz für religiöse Übungen oder Studium, oder sollten wandern von Dorf zu Dorf.
Nun sollten sie dies wissen: Ein Mönch oder eine Nonne gekleidet in alle ihre Kleider sollten nicht eintreten oder verlassen, um Almosen willen, den Aufenthaltsort von einem Haushaltsvorstand, &c. &c., auf die Wahrnehmung, dass ein starker und weit verbreiteter Regen hinuntergießt, &c. (siehe II, 1, 3, § 9). (1)
Wenn ein einzelner Bettler für eine kurze Zeit eine Robe[2] (von einem anderen Bettler) leiht und zurückkehrt nach dem auswärtigen Aufenthalt von ein, zwei, drei, vier oder fünf Tagen,