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ÂKÂRÂGA SÛTRA.

Zweites Buch.

Zweiter Teil.

Elfte Vorlesung,

genannt
VORLESUNG über KLÄNGE [1].

Ein Mönch oder eine Nonne sollten nicht beschliessen zu gehen, wo  sie Klänge einer Mridaga, Nandîmridaga, or Ghallarî[2], oder solche-ähnliche verschiedene Klänge von Trommeln hören. (1)

Wenn ein Mönch oder eine Nonne irgendwelche Klänge hören, nämlich von der Vinâ, Vipamkî, Vadvîsaka, Tunaka, Panaka, Tumbavînikâ, oder Dhamkuna, sollten sie nicht beschliessen zu gehen, wo sie irgendwelche solch-ähnlichen verschiedenen Klänge von Saiteninstrumenten hören. (2)

Die gleichen Vorschriften gelten für Klänge von Pauken, nämlich von der Tâla, Lattiyâ, Gohiyâ[3] 7, oder Kirikiriyâ; (3)

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Auch zu Klängen von Wind-Instrumenten, nämlich die Muschel, Flöte, Kharamukhî, oder Piripiriyâ. (4)

Ein[4] Mönch oder eine Nonne sollten nicht um des Klänge Hörens willen, zu Wänden oder Gräben, &c. gehen (siehe II, 3, 3, §§ 1 und 2); (5)

Noch zu Sümpfen, Weidegründe, Dickichte, Gehölz, Burgen im Gehölz, Bergen, Festungen in den Bergen; (6)

Noch zu Dörfern, Städte, Märkten, oder einer Hauptstadt, Einsiedeleien, Cities, Halteplätzen für Karawanen; (7)

Noch zu Gärten, Parks, Gehölz, Wälder, Tempel, Versammlungshallen, Brunnen, (8)

Noch zu Türmen, Wegen, Türen, oder Stadttoren; (9) Noch wo sich drei oder vier Straßen treffen, noch zu Innenhöfen oder Plätzen; (10)

Noch zu Stallungen (oder Nestern) von Büffeln, Rindern, Pferden, Elefanten, &c. (siehe 10, § 12); (11)

Noch zu Orten, wo Büffel, Stiere, Pferde, &c., kämpfen; (12)

Noch zu Orten, wo Geschichten-Erzähler oder Akrobaten auftreten, oder wo kontinuierlich Geschichten-Erzählen, dramatisches Schauspiele, Gesang, Musik, Vorführung auf der Vinâ, schlagen der Zeit, das Spielen auf der Tûrya, geschicktes Spielen auf der Pataha vor sich gehen; (14)

Noch zu Orten, wo Streitereien, Schlägereien, Aufstände, Konflikte zwischen zwei Königreichen, anarchische oder revolutionäre Störungen auftreten; (15)

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Noch an Orte, wo ein junges gut gepflegtes Mädchen, gut gekleidet und gut geschmückt, zur Schau gestellt werden, oder wo jemand zu Tode geführt wird. (16)

Ein Mönch oder eine Nonne sollten nicht, um des Klänge-Hörens willen, zu Orten gehen, an denen es viele große Versuchungen[5], nämlich wo viele Wagen, Triumpfwagen, Mlekkhas, oder Ausländer sich treffen. (17)

Ein Mönch oder eine Nonne sollten nicht, um des Klänge-Hörens willen, zu großen Festivals gehen wo Frauen oder Männer, alt, jung oder mittleren Alters gut gekleidet und geschmückt sind, singen, musizieren, tanzen, lachen, spielen , sich belustigen, oder geben, verteilen, zuteilen oder aufteilen Essen, Getränke, Köstlichkeiten, und Gewürze. (18)

Ein Mönch oder eine Nonne sollte nicht gern haben oder lieben, begehren nach, oder entzückt sein von, Klängen dieser oder der anderen Welt, gehörten oder unbekannten, gesehenen oder ungesehenen.

Dies ist die gesamte Pflicht, & c.

So sage ich. (19)

Ende der elften Vorlesung, der VIERTEN VORLESUNG der so genannten "SIEBEN VORLESUNGEN“, genannt VORLESUNG über KLÄNGE.

nächste SEITE           Zwölfte Vorlesung, genannt VORLESUNG über FARBEN.


 

[1] Saddasattikkayam. Vorlesung über Klänge Titel gewählt nach eigenem Gutdünken [4. der sieben Vorlesungen ΑΏ]

[2] Es handelt sich um verschiedene Arten von Trommeln

[3] Lattiyâ und gohiyâ wäre in Sanskrit lattikâ und godhikâ, beide Worte sind Namen von Eidechsen.

[4] Der Anfang, "Wenn ein Mönch oder eine Nonne bestimmte Klänge irgendwo hören, nämlich," und das Ende, "sollten sie nicht beschliessen, an dergleichen oder andere Orte um des Klänge Hörens willen zu gehen," sind im Text wiederholt in allen, §§ 5-16. In der Übersetzung ist der Text etwas gekürzt worden.

[5] Mahâsava, mahâsrava. Das Wort hat hier wohl die ursprüngliche Bedeutung, Zusammenfluss; oder mahâsava ist ein Fehler, für mahosava, das mit mahussava identisch sein würde, grosse Festivals, im nächsten Absatz.